| Die Mitglieder des Bundesverbandes für Teilnehmergemeinschaften (BTG) sind Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach § 26a und § 26e des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG).
Seit der Gründung im Jahr 2001 sind bundesweit 31 Verbände dem BTG beigetreten.
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Die Mitglieder bilden gemeinsam die mindestens einmal im Jahr einberufene Mitgliederversammlung. Bei den Sitzungen werden sie vertreten durch ihre jeweiligen Vorsitzenden oder einen Bevollmächtigten. Weitere Vertreter der Mitglieder können ohne Stimmrecht an den Versammlungen teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von vier Jahren. Sie beschließt u.a. über die Entgegennahme des Berichts des Vorstands, die Genehmigung des Haushaltsplans und Änderungen der Satzung.
Satzung des BTG 
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